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Bundesfinanzhof: Erstmalige Berufsausbildung kann als Werbungskosten von der Steuer absetzbar sein

Die erstmalige Berufsausbildung ist nach einem im Juli 2003 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes in voller Höhe von der Steuer absetzbar. Das Gericht gab mit der Entscheidung einem Piloten Recht, der die Gebühren für seine Ausbildung in Höhe von 16.267 DM (ca. 8.300 Euro) mit seinem späteren Gehalt steuerlich verrechnen wollte.

Im verhandelten Fall hatte das Finanzamt die vollständige Verrechnung der Schulungskosten abgelehnt und nur einen Teil davon als Sonderausgaben akzeptiert. Dagegen entschied das oberste deutsche Finanzgericht, die Aufwendungen seien für eine Berufsausbildung absetzbar, wenn sie in einem "hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen". Im Streitfall sei ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen gegeben.
AZ: VI R 33/01

Unklarheiten bleiben
Bereits im Dezember 2002 (AZ.: VI R 120/01) vergangenen Jahres hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung von der Steuer absetzbar seien.

Inwiefern das neuerliche Urteil für die nachträgliche Absetzbarkeit von Ausgaben, die bei einem Erststudium entstanden sind - etwa für Bücher oder Computer - muss nach Angaben des BFH in ähnlichen Entscheidungen noch geklärt werden. Offen bleibt auch, ob die Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums als Werbungskosten abgesetzt werden können.

 

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